Rechte der Fluggäste

Die Ansprüche des Fluggastes im Fall einer Verspätung oder bei der Annullierung des Fluges gehen aus der allgemeinen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates hervor, es handelt sich konkret um die Verordnung Nr. 261/2004, durch welche die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahrgäste festgelegt wird. Für die Gewährung der Ausgleichsleistungen trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung, mit welcher der Fluggast einen Vertrag über die Beförderung abgeschlossen hat, und nie der Flughafen.
Die Regelung formuliert die Verpflichtungen der Fluggesellschaft relativ allgemein, also die Verpflichtung, eine kostenlose Erfrischung bei einer Verspätung über zwei Stunden im Fall der Flüge bei einer Entfernung von 1500 km zu gewähren. Es hängt jedoch von den Möglichkeiten am betroffenen Flughafen ab, ob der Fluggast z.B. einen Gutschein von der beliebigen gastronomischen Einrichtung bekommen wird, oder ob ihm eine Verpflegung in einem konkreten Restaurant ohne Wahlmöglichkeit gewährt wird. In beiden Fällen wird der EU-Regelung nachgekommen.
Der Gewährer und Vermittler der Ausgleichsleistungen ist in der Regel die Handlinggesellschaft, welche die betroffene Fluggesellschaft am Flughafen vertritt.
