Beförderung von Tieren

Im Fall der Beförderung von Tieren im Flugverkehr ist unter der Beförderung von Tieren an Bord, in der Gepäckabteilung oder in einer separaten Frachtfluglinie, sog. Cargo-Fluglinie zu unterscheiden.
Nicht jede Fluggesellschaft ermöglicht die Beförderung von Tieren an Bord, eine Ausnahme stellt nur der Führhund dar. Die lebenden Tiere dürfen nur in die Länder befördert werden, deren Gesetze es erlauben. Manche Länder haben auch sehr strenge Quarantänevorschriften bezüglich jeglichen Tieres, welches das Gebiet des Landes betritt.
Wenn es die Fluggesellschaft in ihren Beförderungsbedingungen zulässt, darf den Fluggast an Bord des Flugzeuges auch sein vierbeiniger Liebling begleiten – gewöhnlich gilt es für den Hund, die Katze, das Kaninchen oder die Chinchilla. Das Tier muss in einem speziellen Transportbox mit festem undurchlässigem Boden und mit Öffnungen zum Atmen befördert werden, wobei die Fluggesellschaft das Gewichts- und Abmessungslimit nicht nur für die Transportbox, sonder auch für das beförderte Tier festlegt. Der Fluggast muss selbstverständlich die Beförderung des Tieres der Fluggesellschaft im Voraus melden und diese im Sinne der Preisliste der Fluggesellschaft bezahlen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Fluggesellschaft.
